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Steuerentlastungen durch Spitzenausgleich

Der ZDH hat mit dem Zentralverband seine Handreichung für Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes zum sogenannten Spitzenausgleich überarbeitet. Mit der Beantragung können Steuerentlastungen gewährt werden.

Der ZDH hat mit Beteiligung des Zentralverbandes seine Handreichung für Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes zur Beantragung des sogenannten Spitzenausgleichs überarbeitet. Die aktualisierte Fassung finden Sie im Download-Bereich. 

Am 29. Dezember 2021 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des sogenannten "Spitzenausgleichs" (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG) auch für das Antragsjahr 2022 vorliegen. Zuvor hatte die Bundesregierung festgestellt, dass der maßgebliche Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde.  

Wie die Steuerentlastungen im Energie- und Stromsteuerrecht nach 2022 ausgestaltet sein werden, ist aktuell noch nicht bekannt. Die Vereinbarkeit zukünftiger Regelungen mit europäischen Vorgaben wird zum einen maßgeblich durch die Novellierung der Energiesteuerrichtlinie bestimmt. Zum anderen hängt die Ausgestaltung auch von der Neuregelung durch den nationalen Gesetzgeber ab. Das Bundesfinanzministerium beabsichtigt, den Spitzenausgleich auf Basis eines wissenschaftlichen Gutachtens neu zu regeln und hat mitgeteilt, dass dieses noch im 1. Quartal 2022 veröffentlicht werden soll. Ferner soll zeitnah ein konkreter Formulierungsvorschlag folgen. Wir werden Sie im Newsletter Krusten & Krumen über das weitere Verfahren informieren.